Schutzmaskenverordnung

Schutzmaskenverordnung

Information zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Im nachfolgenden informieren wir Sie darüber, wie Sie Ihre Schutzmasken erhalten können:

In Deutschland gilt seit Dezember 2020 eine Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Nach dieser Verordnung haben gesetzlich und privat versicherte Personen (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) bis zum 15. April 2021 Anspruch auf insgesamt 15 Schutzmasken (z.B. FFP2-Masken), wenn Sie einer vom Gesetzgeber definierten Risikogruppe angehören (hier werden die Risikogruppen definiert: Bundesministerium für Gesundheit). Sie erhalten dann automatisch von Ihrer jeweiligen Krankenkasse einen Berechtigungscoupon.

Die verschiedenen Phasen der Schutzmasken-Abgabe

erste Phase: vom 15. Dezember 2020 bis 06. Januar 2021

Es werden drei Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt ohne Berechtigungscoupon der Krankenkasse. 

zweite Phase: vom 01. Januar 2021 bis 28. Februar 2021

Es werden sechs Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt mit Berechtigungscoupon der Krankenkasse. Es werden 2 EUR Eigenanteil berechnet. 
 

dritte Phase: vom 16. Februar bis einschließlich 15. April 2021

Es werden sechs Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt mit Berechtigungscoupon der Krankenkasse. Es werden 2 EUR Eigenanteil berechnet. 

Das Beste daran: wir schenken Ihnen die Versandkosten!

Legen Sie den Artikel* in den Warenkorb und schließen Sie die Bestellung ab. 

 

Sie können pro Bestellung mehrere Coupons einlösen und erhalten je Coupon einen 6er-Pack Schutzmasken. Bitte beachten Sie die Gültigkeitsdauer der Berechtigungsscheine.

Tipp: Nutzen Sie den kostenlosen Versand und wählen Sie weitere Produkte aus unserem Sortiment aus!

* Dieser Artikel kann nur mit Berechtigungsschein bezogen werden. Im Zuge der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) haben alle Angehörigen einer Risikogruppe Anspruch auf vergünstigte FFP2-Masken. Die Berechtigungsscheine über den Anspruch erhalten Sie direkt von Ihrer Krankenkasse. 
Aktion maximal gültig bis 15.04.21

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Information zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Im nachfolgenden informieren wir Sie darüber, wie Sie Ihre Schutzmasken erhalten können:

In Deutschland gilt seit Dezember 2020 eine Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Nach dieser Verordnung haben gesetzlich und privat versicherte Personen (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) bis zum 15. April 2021 Anspruch auf insgesamt 15 Schutzmasken (z.B. FFP2-Masken), wenn Sie einer vom Gesetzgeber definierten Risikogruppe angehören (hier werden die Risikogruppen definiert: Bundesministerium für Gesundheit). Sie erhalten dann automatisch von Ihrer jeweiligen Krankenkasse einen Berechtigungscoupon.

Die verschiedenen Phasen der Schutzmasken-Abgabe

erste Phase: vom 15. Dezember 2020 bis 06. Januar 2021

Es werden drei Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt ohne Berechtigungscoupon der Krankenkasse. 

zweite Phase: vom 01. Januar 2021 bis 28. Februar 2021

Es werden sechs Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt mit Berechtigungscoupon der Krankenkasse. Es werden 2 EUR Eigenanteil berechnet. 
 

dritte Phase: vom 16. Februar bis einschließlich 15. April 2021

Es werden sechs Schutzmasken pro berechtigter Person ausgegeben. Die Abgabe erfolgt mit Berechtigungscoupon der Krankenkasse. Es werden 2 EUR Eigenanteil berechnet. 

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Bei Arzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.

Bei Tierarzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Tierarzt oder Apotheker.

* Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

2 Apothekenverkaufspreis (AVP). Der AVP ist keine unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller. Der AVP ist ein von den Apotheken selbst in Ansatz gebrachter Preis für rezeptfreie Arzneimittel, der in der Höhe dem für Apotheken verbindlichen Arzneimittel Abgabepreis entspricht, zu dem eine Apotheke in bestimmten Fällen (z.B. bei Kindern unter 12 Jahren) das Produkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnet.
Im Gegensatz zum AVP ist die gebräuchliche UVP eine Empfehlung der Hersteller.

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